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StrBetrManBAProPONRW

§ 8a Nachweis der Ausbildereignung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/8a#abs-1 (1) Für den Erwerb des Fortbildungsabschlusses nach dieser Verordnung hat die zu prüfende Person ihre berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nachzuweisen durch

1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung oder

2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/8a#abs-2 (2) Der Nachweis ist vor dem Ablegen der ersten Prüfungsleistung im Prüfungsbestandteile „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach den §§ 14 und 15 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung vorzulegen.

§ 8 § 9