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StrBetrManBAProPONRW§ 8a Nachweis der Ausbildereignung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/8a#abs-1 (1) Für den Erwerb des Fortbildungsabschlusses nach dieser Verordnung hat die zu prüfende Person ihre berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nachzuweisen durch
1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung oder
2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/8a#abs-2 (2) Der Nachweis ist vor dem Ablegen der ersten Prüfungsleistung im Prüfungsbestandteile „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach den §§ 14 und 15 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung vorzulegen.