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§ 9 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/9#abs-1 (1) Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 16 Absatz 2 oder Absatz 3 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung oder § 17 Absatz 3 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/9#abs-2 (2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Absatz 1 sind beizufügen.

§ 8a § 10