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StrBetrManBAProPONRW§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/8#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1. Angaben zur Person und
2. Angaben über die in den Absätzen 2 genannten Voraussetzungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/8#abs-2 (2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf
Straßenwärter oder Straßenwärterin,
2. eine erfolgreich abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten
gewerblich-technischen Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von zwei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens dreijährige Berufspraxis,
3. eine erfolgreich abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten
gewerblich-technischen Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens zweijährige Berufspraxis,
4. den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Studium und eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
5. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/8#abs-3 (3) Die Berufspraxis nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 187) genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/8#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 2 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 vergleichbar ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/8#abs-5 (5) Gleichwertige ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/8#abs-6 (6) Über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse, anzuerkennende Zeiten der Berufstätigkeit und über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.