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# § 8 NW_34340 (Nordrhein-Westfalen) — Dauer der Ausbildung

APOAHVollz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung dauert einschließlich der Prüfung zwei Jahre, unbeschadet des § 9.

(2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellungsbehörde die Ausbildung verlängern. Der Vorbereitungsdienst soll insgesamt höchstens drei Jahre dauern.

(3) Über eine Verlängerung aus Anlass von nicht erholungsurlaubsbedingten Abwesenheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde.

(4) In den Fällen, in denen die Einhaltung der Ausbildungszeitbegrenzung nach Absatz 2 eine unzumutbare Härte für die Auszubildenden darstellen würde und die dazu führenden Umstände nicht von ihnen zu vertreten sind, kann das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme von der Ausbildungszeitbegrenzung nach Absatz 2 zulassen.

(5) Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für eine Laufbahn mit vergleichbaren Inhalten können bis zur Dauer eines Jahres auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_34340 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/8

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