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# § 24 NW_34340 (Nordrhein-Westfalen) — Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses

APOAHVollz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:

1. Ort und Zeit der Prüfung,

2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

3. Name und Anwesenheit des Prüflings,

4. Bewertung der schriftlichen Arbeiten,

5. Gegenstände und Ergebnis der mündlichen Prüfung,

6. Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses,

7. sonstige Entscheidungen des Prüfungsausschusses und

8. Bekanntgabe der Entscheidung des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Einstellungsbehörde übersandt.

(3) Die Einstellungsbehörde erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter bei bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Ergebnis.

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Zitiervorschlag: § 24 NW_34340 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/24

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