Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen

Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen

§ 5 Löschung personenbezogener Daten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre weitere Verarbeitung für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 nicht mehr erforderlich ist. Hierzu sind in den Forschungsinformationssystemen entsprechende Routinen zur Löschung personenbezogener Daten zu implementieren.

§ 4 § 6