Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen
Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen§ 5 Löschung personenbezogener Daten
Stand: 26.08.2026
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre weitere Verarbeitung für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 nicht mehr erforderlich ist. Hierzu sind in den Forschungsinformationssystemen entsprechende Routinen zur Löschung personenbezogener Daten zu implementieren.