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Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen

§ 4 Veröffentlichung personenbezogener Daten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, insbesondere in Form von Berichten, Personenprofilen und Forschungsportalen, bedarf der Einwilligung der betroffenen Personen, sofern die Veröffentlichung nicht bereits aufgrund einer gesetzlichen Rechtsgrundlage zulässig ist.

§ 3 § 5