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§ 5 NW_34295 (Nordrhein-Westfalen) — Löschung personenbezogener Daten

Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre weitere Verarbeitung für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 nicht mehr erforderlich ist. Hierzu sind in den Forschungsinformationssystemen entsprechende Routinen zur Löschung personenbezogener Daten zu implementieren.