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QualiAufLG2.1Justiz

§ 12 Bewertung der Aufsichtsarbeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/12#abs-1 (1) Die Aufsichtsarbeiten werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbständig begutachtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/12#abs-2 (2) Nachdem alle Prüferinnen und Prüfer die Aufsichtsarbeiten begutachtet haben, werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuss nach mündlicher Beratung bewertet. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/12#abs-3 (3) Den Prüflingen wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Frist wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 11 § 13