(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbständig begutachtet.
(2) Nachdem alle Prüferinnen und Prüfer die Aufsichtsarbeiten begutachtet haben, werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuss nach mündlicher Beratung bewertet. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Den Prüflingen wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Frist wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.