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QualiAufLG2.1Justiz§ 6 Beurteilungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/6#abs-1 (1) Nach Beendigung des Einführungs- und Aufstiegslehrgangs sowie nach der im Anschluss an den Einführungslehrgang stattfindenden praktischen Einweisung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft sind die Beamtinnen und Beamten eingehend zu beurteilen. In der Beurteilung soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. Die Beurteilungen nach dem Einführungs- und Aufstiegslehrgang umfassen die schriftlichen sowie die weiteren in den Rahmenlehrplänen vorgesehenen individuellen Leistungen. In diese Beurteilungen sind die aus den Aufsichtsarbeiten und weiteren Leistungen gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die von den Lehrkräften nach Beratung festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmt der Rahmenlehrplan. Die Beurteilung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/6#abs-2 (2) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut:
eine besonders hervorragende Leistung
= 16 bis18 Punkte,
gut:
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 bis 15 Punkte,
vollbefriedigend:
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 bis 12 Punkte,
befriedigend:
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte,
ausreichend:
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4 bis 6 Punkte,
mangelhaft:
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 bis 3 Punkte,
ungenügend:
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/6#abs-3 (3) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
14,00 bis 18,00 Punkte:
sehr gut,
11,50 bis 13,99 Punkte:
gut,
9,00 bis 11,49 Punkte:
vollbefriedigend,
6,50 bis 8,99 Punkte:
befriedigend,
4,00 bis 6,49 Punkte:
ausreichend,
1,50 bis 3,99 Punkte:
mangelhaft,
0,00 bis 1,49 Punkte:
ungenügend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/6#abs-4 (4) Am Ende des Begleitunterrichts erhalten die Beamtinnen und Beamten jeweils eine Teilnahmebescheinigung mit einer zusammenfassenden Note und Punktzahl.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/6#abs-5 (5) § 92 Absatz 1 Satz 4 bis 7 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.