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# § 92 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Kleine Anfragen

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Mitglied des Landtags kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Auskünfte verlangen.

(2) Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und nicht mehr als fünf Unterfragen enthalten. Die zur Kennzeichnung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und gestellten Fragen müssen in kurzer, gedrängter Form dargestellt sein. Die Fragen dürfen keine unsachlichen Feststellungen und Wertungen enthalten. § 71 dieser Geschäftsordnung findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfragen werden verteilt. Die Präsidentin bzw. der Präsident übermittelt sie unverzüglich der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung binnen einer Frist von vier Wochen.

(4) Auch die schriftlichen Antworten werden verteilt. Eine Beratung findet nicht statt.

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Zitiervorschlag: § 92 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/92

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