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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 71 Unzulässige Beratungsgegenstände

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/71#abs-1 (1) Beratungsgegenstände der in § 69 bezeichneten Art soll die Präsidentin bzw. der Präsident zurückweisen, wenn sie

1. gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen,

2. durch ihren Inhalt den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen,

3. Gegenstände behandeln, die nicht zur Zuständigkeit des Landtags gehören,

4. ein Eingreifen in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/71#abs-2 (2) Über die Beschwerde der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gegen die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten entscheidet der Ältestenrat.

§ 70 § 72