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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 70 Anträge und Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/70#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Landtags, jede Fraktion und jede Gruppe hat das Recht, Anträge zu stellen. Gesetzentwürfe müssen von mindestens sieben Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/70#abs-2 (2) Für Gesetzentwürfe und Anträge der Fraktion genügt die Unterschrift der Fraktionsvorsitzenden bzw. des Fraktionsvorsitzenden, einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters oder der Parlamentarischen Geschäftsführerin bzw. des Parlamentarischen Geschäftsführers. Für Anträge der Gruppen genügt die Unterschrift der Gruppenvorsitzenden bzw. des Gruppenvorsitzenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/70#abs-3 (3) Muss ein Antrag nach der Landesverfassung, nach einem anderen Gesetz oder nach dieser Geschäftsordnung von einer bestimmten Zahl von Mitgliedern des Landtags gestellt werden, so bedarf der Antrag der Unterzeichnung durch die entsprechende Zahl von Mitgliedern des Landtags.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/70#abs-4 (4) Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer Begründung versehen werden.

§ 69 § 71