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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 64 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Landtag kann Untersuchungsausschüsse einsetzen. Das Nähere regelt das Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen.

X.

Beteiligung der Landesregierung

Artikel 45 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/64#abs-1 (1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/64#abs-2 (2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/64#abs-3 (3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.

§ 63 § 65