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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 55 Mitglieder des Landtags als beratende oder zuhörende Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/55#abs-1 (1) Mitglieder des Landtags, die dem Ausschuss nicht angehören, können an Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, wenn über von ihnen gestellte Anträge oder Anfragen beraten wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/55#abs-2 (2) Mitglieder des Landtags, die dem Ausschuss nicht angehören, können ferner als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilnehmen. Der Ausschuss kann beschließen, dass sie ausnahmsweise auch mitberaten dürfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/55#abs-3 (3) Bei vertraulichen Sitzungen entscheidet der Ausschuss über die Teilnahme. Hierbei ist einem stellvertretenden Mitglied je Fraktion und Gruppe die Teilnahme an der vertraulichen Beratung zu gestatten, ohne dass es ein ordentliches Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.

§ 54 § 56