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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 43 Abstimmungen und Wahlen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/43#abs-1 (1) Sofern keine anderen Vorschriften entgegenstehen, werden Abstimmungen und Wahlen folgendermaßen durchgeführt:
durch Handaufheben, durch Erheben von den Sitzen, durch ein Verfahren gemäß Absatz 5 dieser Bestimmung. Regelungen dieser Geschäftsordnung zu Abstimmungen gelten für Wahlen entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/43#abs-2 (2) Liegen mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Liegt ein Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss vor, ist über diesen zuerst abzustimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/43#abs-3 (3) Lehnt der Landtag die Überweisung eines Antrags an einen Ausschuss ab, so ist über ihn inhaltlich abzustimmen (§ 82 Absatz 2).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/43#abs-4 (4) Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/43#abs-5 (5) Ist sich der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird diese wiederholt. Sollten auch danach die Mitglieder des Sitzungsvorstands das Ergebnis nicht einstimmig feststellen, so werden die Stimmen nach Absatz 6 gezählt (dem sog. Hammelsprungverfahren).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/43#abs-6 (6) Die Mitglieder des Landtags mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführer verlassen den Sitzungssaal. Anschließend betreten sie ihn wieder durch die mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ gekennzeichneten Türen und werden dabei von den amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführern laut gezählt. Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt Beginn und Ende des Zählvorgangs. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführer geben ihre Stimme durch öffentliche Erklärung ab. Nach Ende des Zählvorgangs eintretende Mitglieder des Landtags werden nicht mitgezählt. Die Präsidentin bzw. der Präsident gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.