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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 82 Behandlung von Anträgen, die keinen Gesetzentwurf enthalten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/82#abs-1 (1) Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, sollen grundsätzlich nur einmal in einer Plenarsitzung des Landtags (Plenum) beraten werden. Der Ältestenrat kann Ausnahmen beschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/82#abs-2 (2) Anträge sind in einem der folgenden Verfahren zu behandeln:

a) Der Antrag wird im Plenum beraten und abschließend abgestimmt.

b) Der Antrag wird ohne Debatte im Plenum an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und erst nach Vorlage der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses im Plenum beraten und abgestimmt

c) Der Antrag wird im Plenum beraten, an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und abschließend in öffentlicher Sitzung im federführenden Ausschuss abgestimmt

d) Mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers wird der Antrag ohne Debatte an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und in öffentlicher Sitzung im federführenden Ausschuss durch Abstimmung abschließend erledigt.

Wird zur Antragsberatung das Verfahren c) oder d) gewählt, ist dem Plenum mindestens vierteljährlich eine Übersicht über den Beratungsverlauf und die Abstimmungsergebnisse in den Ausschüssen zur Bestätigung vorzulegen. Gibt ein Mitglied des Landtags hierzu eine schriftliche Stellungnahme gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ab, wird diese zusammen mit der Übersicht dem Plenum vorgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/82#abs-3 (3) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller beantragt im Ältestenrat die Art des Beratungsverfahrens. Erfolgt im Ältestenrat keine Empfehlung zum Beratungsverfahren, entscheidet das Plenum bei Aufruf des Tagesordnungspunktes mit einfacher Mehrheit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/82#abs-4 (4) Jedes Mitglied des Landtags, jede Fraktion und jede Gruppe hat das Recht, Änderungsanträge zu Anträgen zu stellen. Gegenstand einer Ausschussüberweisung und der Beschlussempfehlung des Ausschusses sind neben dem Antrag auch die gestellten Änderungsanträge.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/82#abs-5 (5) Änderungsanträge zu Anträgen sind zulässig, sofern sie den Gegenstand des ursprünglichen Entwurfs nicht auswechseln und solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Sie müssen schriftlich abgefasst sein und können verlesen werden, wenn sie noch nicht verteilt sind. Wird der Antrag durch Annahme eines Änderungsantrags geändert, ist er als Antrag der Fraktion oder Gruppe kenntlich zu machen, die die geänderte Fassung beantragt und ihr zugestimmt hat. Anschließend wird auf Verlangen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auch über den Ursprungsantrag abgestimmt. Zu einem gemäß Satz 3 geänderten und beschlossenen Antrag wird eine Beschlussdrucksache erstellt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/82#abs-6 (6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann einen Antrag für erledigt erklären, wenn das Antragsbegehren erfüllt worden oder der Antrag wegen Änderung der dem Antrag zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände überholt ist.

§ 81 § 83