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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 39 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/39#abs-1 (1) Wenn eine Sitzung nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, kann die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung unterbrechen bzw. aufheben. Sie bzw. er kann die Sitzung auch unterbrechen bzw. aufheben, wenn sie bzw. er es aus anderen Gründen für erforderlich hält. Verlässt sie ihren bzw. er seinen Platz, ist die Sitzung unterbrochen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/39#abs-2 (2) Auf Antrag einer Fraktion kann die Sitzung mit Mehrheitsbeschluss unterbrochen werden.

VII.

Beschlussfähigkeit und Abstimmung

§ 38 § 40