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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 4 Wahl der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer
Stand: 26.08.2026
Die Schriftführerinnen bzw. Schriftführer werden in einem Wahlgang aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen gewählt. Kommt kein gemeinsamer Vorschlag zustande, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des § 13 dieser Geschäftsordnung.
II.
Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten, des Präsidiums, des Sitzungsvorstands und des Ältestenrats