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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 4 Wahl der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Schriftführerinnen bzw. Schriftführer werden in einem Wahlgang aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen gewählt. Kommt kein gemeinsamer Vorschlag zustande, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des § 13 dieser Geschäftsordnung.

II.

Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten, des Präsidiums, des Sitzungsvorstands und des Ältestenrats

§ 3 § 5