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§ 4 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Wahl der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schriftführerinnen bzw. Schriftführer werden in einem Wahlgang aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen gewählt. Kommt kein gemeinsamer Vorschlag zustande, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des § 13 dieser Geschäftsordnung.

II.

Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten, des Präsidiums, des Sitzungsvorstands und des Ältestenrats