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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 3 Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw.Vizepräsidenten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/3#abs-1 (1) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit des Landtags sowie dem Beschluss einer Geschäftsordnung werden die Präsidentin bzw. der Präsident und drei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Wahl der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten kann in einem Wahlgang erfolgen, wenn nicht eine Fraktion oder mindestens zehn Mitglieder des Landtags widersprechen. Die Wahl von Vizepräsidentinnen bzw. von Vizepräsidenten kann auch in einer folgenden Sitzung nachgeholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/3#abs-2 (2) Auf Antrag von einem Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags können die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten ohne Aussprache in geheimer Wahl abgewählt werden. Bei Einvernehmen zwischen den Fraktionen kann die Abwahl frühestens 72 Stunden nach Abgabe des Antrags erfolgen, sonst nach acht Tagen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags

§ 2 § 4