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§ 39 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn eine Sitzung nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, kann die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung unterbrechen bzw. aufheben. Sie bzw. er kann die Sitzung auch unterbrechen bzw. aufheben, wenn sie bzw. er es aus anderen Gründen für erforderlich hält. Verlässt sie ihren bzw. er seinen Platz, ist die Sitzung unterbrochen.

(2) Auf Antrag einer Fraktion kann die Sitzung mit Mehrheitsbeschluss unterbrochen werden.

VII.

Beschlussfähigkeit und Abstimmung