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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 38 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Gegen den Ordnungsruf, das Ordnungsgeld oder die Ausschließung von der Sitzung kann das betroffene Mitglied des Landtags bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich Einspruch bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 37 § 39