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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 32 Reden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/32#abs-1 (1) Die Rednerinnen bzw. Redner sollen in freier Rede sprechen. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/32#abs-2 (2) Reden können zu Protokoll gegeben werden. Sie werden dem Plenarprotokoll als Anhang beigefügt.

§ 31 § 33