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§ 32 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Reden

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rednerinnen bzw. Redner sollen in freier Rede sprechen. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.

(2) Reden können zu Protokoll gegeben werden. Sie werden dem Plenarprotokoll als Anhang beigefügt.