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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 2 Verpflichtung der Mitglieder des Landtags

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/2#abs-1 (1) Die vor dem Landtag abzugebende Verpflichtungserklärung lautet:

„Die Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen bezeugen vor dem Lande, dass sie ihre ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die übernommene Pflicht und Verantwortung nach bestem Wissen und Können erfüllen und in der Gerechtigkeit gegenüber jedem Menschen dem Frieden dienen werden.“

Die Verpflichtung wird durch Erheben von den Plätzen bekräftigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/2#abs-2 (2) Später eintretende Mitglieder des Landtags werden in einer der folgenden Landtagssitzungen durch Handschlag verpflichtet.

§ 1 § 3