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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 27 Wortmeldung und Worterteilung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/27#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, im Landtag zu sprechen; das Wort wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten erteilt. Im Rahmen des § 24 sowie des § 29 muss ihm das Wort unverzüglich erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/27#abs-2 (2) Will sich die Präsidentin bzw. der Präsident an der Beratung beteiligen, so gibt sie bzw. er für diese Zeit die Verhandlungsleitung ab.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/27#abs-3 (3) In Immunitätsangelegenheiten soll das betroffene Mitglied des Landtags das Wort zur Sache nicht erhalten.

§ 26 § 28