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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 26 Vertagung der Sitzung
Stand: 26.08.2026
Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur vertagt werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder auf Antrag beschließt.