Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 24 Übergang zur Tagesordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/24#abs-1 (1) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden und bedarf keiner Unterstützung. Im Falle des ausdrücklichen Widerspruchs sind vor der Abstimmung jeweils eine Rednerin bzw. ein Redner für und gegen den Antrag zu hören. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/24#abs-2 (2) Anträge auf Übergang zur Tagesordnung gehen allen anderen Anträgen vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/24#abs-3 (3) Über Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags und Vorlagen und Anträge der Landesregierung darf nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.

§ 23 § 25