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§ 26 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Vertagung der Sitzung

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur vertagt werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder auf Antrag beschließt.