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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 25 Schluss der Aussprache
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/25#abs-1 (1) Ist die Liste der Rednerinnen und Redner erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die Präsidentin bzw. der Präsident die Aussprache für geschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/25#abs-2 (2) Der Landtag kann beschließen, die Aussprache eines Gegenstandes bis zur nächstfolgenden Sitzung auszusetzen. Eine weitere Aussetzung der Aussprache ist nur mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/25#abs-3 (3) Der Landtag kann auf Antrag die Aussprache eines Tagesordnungspunktes schließen. Dieser Antrag ist erst zulässig, nachdem jeder Fraktion und jeder Gruppe Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache zu sprechen. Über den Antrag, die Aussprache zu schließen, wird ohne weitere Aussprache abgestimmt.