Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 25 Schluss der Aussprache

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/25#abs-1 (1) Ist die Liste der Rednerinnen und Redner erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die Präsidentin bzw. der Präsident die Aussprache für geschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/25#abs-2 (2) Der Landtag kann beschließen, die Aussprache eines Gegenstandes bis zur nächstfolgenden Sitzung auszusetzen. Eine weitere Aussetzung der Aussprache ist nur mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/25#abs-3 (3) Der Landtag kann auf Antrag die Aussprache eines Tagesordnungspunktes schließen. Dieser Antrag ist erst zulässig, nachdem jeder Fraktion und jeder Gruppe Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache zu sprechen. Über den Antrag, die Aussprache zu schließen, wird ohne weitere Aussprache abgestimmt.

§ 24 § 26