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# § 25 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Schluss der Aussprache

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die Liste der Rednerinnen und Redner erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die Präsidentin bzw. der Präsident die Aussprache für geschlossen.

(2) Der Landtag kann beschließen, die Aussprache eines Gegenstandes bis zur nächstfolgenden Sitzung auszusetzen. Eine weitere Aussetzung der Aussprache ist nur mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers möglich.

(3) Der Landtag kann auf Antrag die Aussprache eines Tagesordnungspunktes schließen. Dieser Antrag ist erst zulässig, nachdem jeder Fraktion und jeder Gruppe Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache zu sprechen. Über den Antrag, die Aussprache zu schließen, wird ohne weitere Aussprache abgestimmt.

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Zitiervorschlag: § 25 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/25

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