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# § 24 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Übergang zur Tagesordnung

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden und bedarf keiner Unterstützung. Im Falle des ausdrücklichen Widerspruchs sind vor der Abstimmung jeweils eine Rednerin bzw. ein Redner für und gegen den Antrag zu hören. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden.

(2) Anträge auf Übergang zur Tagesordnung gehen allen anderen Anträgen vor.

(3) Über Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags und Vorlagen und Anträge der Landesregierung darf nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.

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Zitiervorschlag: § 24 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/24

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