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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 20 Tagesordnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/20#abs-1 (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident setzt nach Beratung mit dem Ältestenrat Sitzungstermin und Tagesordnung fest. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Landtags, den Fraktionen und Gruppen, der Landesregierung und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landesrechnungshofs übersandt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/20#abs-2 (2) Für die Beratungen des Ältestenrats nach Absatz 1 sind die Beratungsgegenstände maßgeblich, die am Vortag bis 14:00 Uhr bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten eingegangen sind. Für die Landesregierung gilt diese Frist mit der Maßgabe, dass jedenfalls der Titel des Beratungsgegenstandes anzumelden ist. Über Ausnahmen von der Frist entscheidet der Ältestenrat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/20#abs-3 (3) Der Landtag kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, diese zu ergänzen, die Reihenfolge zu ändern oder einzelne Tagesordnungspunkte abzusetzen. Ferner kann er beschließen, die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände zu verbinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/20#abs-4 (4) Die Tagesordnung darf nach Eintritt in die Tagesordnung nicht ergänzt werden, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags widersprechen.