Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen
Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 19 Sitzungen
Stand: 26.08.2026
Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 der Landesverfassung ausgeschlossen werden.