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§ 19 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungen

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 der Landesverfassung ausgeschlossen werden.