Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 12 Reihenfolge der Fraktionen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Fraktionsstärke entscheiden die bei der Landtagswahl abgegebenen gültigen Wählerstimmen. Erloschene Mandate werden bis zur Neubesetzung der Fraktion mitgezählt, der die ausgeschiedenen Mitglieder des Landtags angehörten.

§ 11 § 13