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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 109 Verteilung der Drucksachen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/109#abs-1 (1) Die Drucksachen gelten als verteilt, wenn sie den Mitgliedern des Landtags in ihre Wohnung oder an einen von den Mitgliedern des Landtags oder dem Ältestenrat bestimmten anderen Ort zugestellt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/109#abs-2 (2) An einem Sitzungstag gelten die Drucksachen als zugestellt, wenn sie den Mitgliedern des Landtags auf ihre Plätze gelegt wurden.

§ 108 § 110