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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 110 Auslegung der Geschäftsordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet während der laufenden Debatte im Plenum der Sitzungsvorstand. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung kann nur der Landtag beschließen, und zwar nach Prüfung und auf Vorschlag des Ältestenrats und nach Stellungnahme durch das Präsidium.

§ 109 § 111