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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 107 Landtagsverwaltung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/107#abs-1 (1) Die Unterstützung der Präsidentin bzw. des Präsidenten bei der Durchführung ihrer bzw. seiner Verwaltungsaufgaben, insbesondere die Vorbereitung der Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse, die Entgegennahme von Gesetzentwürfen, Anträgen, sonstigen Vorlagen, Eingaben und anderen an den Landtag gerichteten Schriftstücken und deren vorbereitende Bearbeitung ist Aufgabe der Landtagsverwaltung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/107#abs-2 (2) Die Direktorin bzw. der Direktor beim Landtag ist die ständige Vertreterin bzw. der ständige Vertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten in der Verwaltung; sie bzw. er hat Zutritt zu allen Ausschusssitzungen.

§ 106 § 108