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§ 108 Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalen) — Parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 09.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Landtagsverwaltung ist zur wissenschaftlichen Beratung des Parlaments der Parlamentarische Beratungs- und Gutachterdienst eingerichtet. Die Grundsätze für die Aufgaben und die Arbeitsweise sind als "Dienst- und Geschäftsanweisung" in der Anlage 3 festgelegt.