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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 106 Ausfertigung, Zustellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/106#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Landtags, die den Zuständigkeitsbereich der Landesregierung betreffen, werden durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten zugestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/106#abs-2 (2) Werden in der vom Landtag in der Schlussabstimmung angenommenen Fassung des Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten festgestellt, kann die Präsidentin bzw. der Präsident im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss und der Landesregierung eine Berichtigung veranlassen. Dem Plenum ist die Berichtigung zur Kenntnis zu geben.

XVI.

Sonstige Bestimmungen

§ 105 § 107