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# § 105 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Einspruch gegen Beschlussprotokolle

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird Einspruch gegen den Wortlaut der Beschlüsse erhoben und dieser nicht durch eine Erklärung des zu dem entsprechenden Zeitpunkt amtierenden Sitzungsvorstands behoben, so befragt die Präsidentin bzw. der Präsident den Landtag. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Beschlussprotokoll beizufügen.

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Zitiervorschlag: § 105 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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