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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 1 Konstituierung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/1#abs-1 (1) Der neu gewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung von der bisherigen Präsidentin bzw. dem bisherigen Präsidenten spätestens zum zwanzigsten Tage nach der Wahl (Artikel 37 Absatz 1 der Landesverfassung) einberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/1#abs-2 (2) Nach dem Zusammentritt des neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz (Alterspräsidentin bzw. Alterspräsident), bis die neugewählte Präsidentin bzw. der neugewählte Präsident oder deren Stellvertretung das Amt übernimmt (Artikel 37 Absatz 2 der Landesverfassung). Der Alterspräsidentin bzw. dem Alterspräsidenten steht die Sitzungsgewalt nur insoweit zu als es im Rahmen ihrer bzw. seiner Aufgaben für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/1#abs-3 (3) Soweit der Landtag nichts anderes beschließt, beginnt die erste Sitzung nach der Benennung der vorläufigen Schriftführerinnen und Schriftführer mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Landtags. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgt der Beschluss der Geschäftsordnung. Dem folgen die Verpflichtung der Mitglieder des Landtags (§ 2) sowie die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten (§ 3).

§ 2