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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 37 Ausschließung von Mitgliedern des Landtags
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/37#abs-1 (1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin bzw. der Präsident, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, Mitglieder des Landtags von der Sitzung ausschließen. Diese haben den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Wird die Aufforderung der Präsidentin bzw. des Präsidenten nicht befolgt, so wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Die ausgeschlossenen Mitglieder des Landtags ziehen sich dadurch ohne Weiteres die Ausschließung für weitere drei Sitzungstage zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/37#abs-2 (2) Weigert sich ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtags wiederholt, den Anordnungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten während der Sitzung zu folgen, so tritt der Ausschluss für zehn Sitzungstage ein. Die Präsidentin bzw. der Präsident stellt diese Folge bei Wiedereröffnung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/37#abs-3 (3) Ausgeschlossene Mitglieder des Landtags dürfen auch an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/37#abs-4 (4) Versucht ein ausgeschlossenes Mitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Landtags oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, so finden Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 entsprechende Anwendung.