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NRW-Rettungsschirmgesetz

§ 7 Jahresrechnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33673/7#abs-1 (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33673/7#abs-2 (2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33673/7#abs-3 (3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.

§ 6 § 8