Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW-Rettungsschirmgesetz
NRW-Rettungsschirmgesetz§ 6 Wirtschaftsplan
Stand: 26.08.2026
Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.