Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW-Rettungsschirmgesetz
NRW-Rettungsschirmgesetz§ 8 Auflösung
Stand: 26.08.2026
Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung durch Gesetz aufgelöst werden. Der am 31. Dezember 2022 vorhandene Bestand wird für Zins und Tilgung der für Zwecke des § 2 Absatz 1 aufgenommenen Kredite verwendet. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu.