Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW-Rettungsschirmgesetz

NRW-Rettungsschirmgesetz

§ 8 Auflösung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung durch Gesetz aufgelöst werden. Der am 31. Dezember 2022 vorhandene Bestand wird für Zins und Tilgung der für Zwecke des § 2 Absatz 1 aufgenommenen Kredite verwendet. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu.

←§ 7 →§ 9