Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW-Rettungsschirmgesetz
NRW-Rettungsschirmgesetz§ 5 Verwendung der Mittel
Stand: 26.08.2026
Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zur Umsetzung von Maßnahmen für die in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden.